DIE GERMANEN die Partei für DIE MENSCHEN in DEUTSCHLAND

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Satzung von DIE GERMANEN die Partei für das DEUTSCHE VOLK

§ 1 – Zweck

(1) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz und basisdemokratische Initiative (DIE GERMANEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des ­Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau ­eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer ­Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnen DIE GERMANEN entschieden ab.

(1b) Die Bundespartei führt den Namen DIE GERMANEN

(2) Der Sitz von DIE GERMANEN ist in München. Dort befindet sich auch die Bundesgeschäftsstelle.

(3) Die Tätigkeit von DIE GERMANEN erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Jeder Mensch mit deutschem Wohnsitz oder deutscher Staatsbürgerschaft kann Mitglied bei DIE GERMANEN werden. Sofern dieser Mensch das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen von DIE GERMANEN anerkennt. Menschen die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können auch Mitglieder bei DIE GERMANEN werden. Voraussetzung man sollte Deutsch verstehen und zumindest auch etwas sprechen können.

(2) Mitglied von DIE GERMANEN kann JEDER Mensch werden. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitglieder­datei.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei DIE GERMANEN und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen von DIE GERMANEN widerspricht, ist bei uns nicht so gerne gesehen.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft bei DIE GERMANEN wird aufgrund dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Bundespartei erworben.

(2) Die Mitgliedschaft in Landesverbänden, Gebietsverbänden und Auslandsorganisationen richtet sich nach dem Wohnsitz. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.

(3) Über Aufnahmeanträge von Menschen ohne deutschen Wohnsitz und ohne Deutsche Staatsbürgerschaft entscheidet der Bundesvorstand.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Ausschluss.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist jeder Zeit möglich.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstöße von Mitgliedern oder Verbänden gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung von DIE GERMANEN werden mit Ordnungsmaßnahmen geahndet, sofern DIE GERMANEN ein Schaden zugefügt wurde. Dabei ist § 11 Abs. 1 PartG zu beachten.

(1b) Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes verhängt werden.

(1c) Verstöße von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Enthebung von einem Parteiamt,
  4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden

(2) Vorsätzliche Verstöße von Mitgliedern können mit Ausschluss aus von DIE GERMANEN geahndet werden, sofern DIE GERMANEN schwerer Schaden zugefügt wurde.

(2b) Der Ausschluß wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes beim zuständigen  Landesschiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der jeweilige Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(2c) Das Schiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.

(3) Verstöße von Verbänden können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:

  1. Auflösung
  2. Ausschluß
  3. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände

(6) Landesvorstände haben die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen – mit Ausnahme von Verwarnungen und Verweisen – unverzüglich dem Bundesvorstand mitzuteilen und zu begründen. Der Bundesvorstand kann innerhalb einer Woche ab Mitteilung ein begründetes Veto einlegen. Dies hat gegenüber der Maßnahme aufschiebende Wirkung. Sofern der Landesverband auf einer Aufrechterhaltung der Ordnungsmaßnahme besteht, entscheidet das Bundesschiedsgericht endgültig über die Ordnungsmaßnahme.

(7) Weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Verbände außerhalb dieser Bundessatzung sind unzulässig und unwirksam.

§ 7 – Gliederung

(1) DIE GERMANEN organisieren sich in folgenden Gliederungen:

  1. Landesverbände (LV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Bundeslandes,
  2. Gebietsverbände mit dem Tätigkeitsgebiet eines amtlichen Gebietes,
  3. Auslandsorganisationen (AO) mit dem Tätigkeitsgebiet eines ausländischen Staates,

(2) Die Gliederung von Gebietsverbänden erfolgt in:

  1. Bezirksverbände (BV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines (Regierungs-)Bezirkes,
  2. Kreisverbände (KV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines (Land-)Kreises oder einer kreisfreien Stadt,
  3. Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils innerhalb eines (Land-)Kreises, innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Stadtstaates.

(2b) Bei Kreisverbänden und Ortsverbänden ist in begründeten und sinnvollen Fällen eine Zusammenlegung mehrerer Tätigkeitsgebiete der gleichen Ebene möglich.

(2c) Kreisverbände können ihr Tätigkeitsgebiet auf Wahlkreise erweitern, die sich teilweise mit ihrem Tätigkeitsgebiet schneiden. Bei überschneidenden Tätigkeitsgebieten treffen die betroffenen Gebietsverbände alle den Wahlkreis betreffenden Entscheidungen gemeinsam.

(3) Die Gliederungen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.

(4) Landesverbände und Auslandsorganisationen sind dem Bundesverband direkt nachgeordnet. Gebietsverbände sind dem jeweiligen Landesverband – sofern vorhanden – direkt nachgeordnet, andernfalls dem Bundesverband.

(5) Landesverbände, Gebietsverbände und Auslandsorganisationen führen die Kurzbezeichnung DIE GERMANEN verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes, des jeweiligen Gebietes bzw. des jeweiligen Staates.

(6) Die Gründung einer Gliederung ist nur zulässig, wenn im jeweiligen Tätigkeitsgebiet noch keine entsprechende Gliederung besteht. Die Gründung ist in einem Gründungsprotokoll zu beurkundigen.

(7) Über die Aufnahme von Gliederungen entscheidet der Vorstand oder der Parteivorsitzende.

(8) Jede Gliederung wählt einen Vorstand und benennt einen Postempfänger und soll sich ein Programm und eine Satzung geben. Die Satzung darf die Regelungen der Satzungen der übergeordneten Verbände nicht überschreiten.

(9) Mitgliederversammlungen sind mindestens jährlich abzuhalten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

§ 8 – Bundespartei und Landesverbände

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit von DIE GERMANEN zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen von DIE GERMANEN richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 9 – Organe der Bundespartei

(1) Die Organe von DIE GERMANEN ist der Vorstand, der Bundesparteitag und die Gründungsversammlung.

§ 9a – Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand vertritt DIE GERMANEN nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Parteivorsitzende kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen und Ihres Amtes entheben.

(3) Dem Bundesvorstand gehören sieben Mitglieder an:

  1. Ein Vorsitzender,
  2. ein stellvertretender Vorsitzender,
  3. der politische Geschäftsführer,
  4. der Bundesschatzmeister
  5. der Generalsekretär und
  6. zwei weitere Mitglieder

(4) Der Bundesvorstand bzw. Parteivorsitzende kann nicht abgewählt werden.

(5) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befaßt werden.

(7) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(8) Der Bundesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbesondere neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.

§ 9b – Bundesparteitag

(1) Der Bundesparteitag tagt als Mitgliederversammlung. Er soll jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre abgehalten werden.

(2) Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen  (z. B. unerwartet notwendige Wahlen oder kurzfristig erforderliche Listenaufstellungen) kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 10 Tagen.

(3) Bei ordentlichen Bundesparteitagen können Anträge zur Tagesordnung bis zu drei Wochen vor dem Parteitag gestellt werden, danach sind nur noch Anträge für „Sonstiges“ (nicht beschlussfähig) möglich. Spätestens zwei Wochen vor dem Bundesparteitag ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung zur Ansicht bereitzustellen. Bei außerordentlichen Bundesparteitagen werden Beschlüsse nur zum dringlichen, den Parteitag notwendig machenden Anlass gefasst. Dieser Anlass ist bei der Einladung anzugeben.

(4) Der Bundesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet oder vom Parteivorsitzenden.

(5) Gäste können durch Beschluß zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(6) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal im Jahr.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gliederungen.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

§ 11 – Satzungsänderung

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden oder vom dem Parteivorsitzenden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

§ 12 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluß des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden oder von dem Parteivorsitzenden.

(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluß des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden oder von dem Vorstand. Ein solcher Beschluß muß durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden, davon ausgenommen ist, wenn die Entscheidung vom Vorstand beschloßen wurde. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich (Fax genügt), Urabstimmungsformular wird versandt bzw. auf dem Portal von DIE GERMANEN zum Download bereitgestellt.

(3) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.

§ 13 – Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten bei DIE GERMANEN sind Ehrenämter.                Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Amtsträger, beauftragte Mitglieder und Bewerber bei öffentlichen Wahlen können einen Antrag auf Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen stellen, die durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstanden sind und nicht anderweitig erstattet werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen beim übergeordneten Verband zu stellen.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt.